Brixner 0507
In der EU herrscht grunds�tzlich Niederlassungsfreiheit. Dennoch sieht sich der EU-B�rger beim Umzug in einen anderen EU-Staat b�rokratischen Schwierigkeiten ge-gen�ber. Wie steht es damit in S�dtirol?
Die europ�ische Gesetzgebung hat durch den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit eigentlich die Weichen daf�r gestellt, dass jeder B�rger der EU sich in jedem Mit-gliedsland so niederlassen kann als ob er im eigenen Land den Wohnsitz wechseln w�rde. Zu sch�n und einfach um wahr zu sein. Immer wieder m�ssen die Mitglieds-staaten von Br�ssel aufgefordert werden, diskriminierende b�rokratische H�rden abzubauen. So musste auch das italienische Innenministerium k�rzlich die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigungen den Gemeinden �bertragen. Bislang geschah dies �ber die Qu�sturen durch die Carabinieri in z.T. monatelangen Verfahren, die schon so manchem zuzugswilligen EU-B�rger den letzten Nerv gekostet haben. F�r die Meldebeh�rden der Gemeinden bedeutet das jetzt einen erheblichen Mehraufwand, der wohl kaum ohne zus�tzliches Personal bew�ltigt werden kann. Wie das im Rahmen des Stabilit�tspaktes � also ohne weitere Einstellungen � geschehen soll, muss noch gekl�rt werden.
B�rger der EU, die sich �ber drei Monate im Staatsgebiet aufhalten wollen, m�ssen sp�testens drei Monate nach der Einreise um die Eintragung in das Verzeichnis der ans�ssigen Bev�lkerung ansuchen. Dazu sind etwa in Brixen beim B�rgerschalter der Gemeinde folgende Unterlagen mitzubringen:
Arbeitsvertrag oder Besch�ftigungsbescheinigung und bei Selbstst�ndigen ein entsprechender Nachweis. Es kann auch der Nachweis �ber ausreichende Existenzmittel gef�hrt werden (z.B. Pension), bei einer Person mindestens 5.061,68 �/a. Ein umfassender Krankenversicherungsschutz, Steuernummer, Personalausweis, Beleg �ber die Verf�gbarkeit einer Wohnung, italienisches Kennzeichen des Fahrzeugs und ein italienischer F�hrerschein.� Bevor der Antrag mit diesen Unterlagen weiterbearbeitet wird, erscheint in der Wohnung des Antragstellers ein Stadtpolizist, der �nach dem Rechten sieht�. Nach dessen� Bericht muss �ber den Antrag innerhalb von 90 Tagen entschieden werden.
Das alles �berschreitet immer noch die Nachweise, die z.B. ein deutscher Staatsb�r-ger bei einem Ortswechsel innerhalb Deutschlands erbringen muss � dort gen�gt die Angabe des neuen Wohnsitzes.
Auch beim Wahlrecht ist keine Gleichbehandlung der zuziehenden EU-B�rger mit italienischen Staatsb�rgern gegeben. Nach dem Gemeinschaftsrecht der EU ist nur die Gleichbehandlung bei Kommunal- und Europawahlen gegeben. In S�dtirol gilt dar�ber hinaus die Erteilung des Kommunalwahlrechtes an zuziehende EU-B�rger (auch italienische Staatsangeh�rige) erst nach vier Jahren der Ans�ssigkeit � eine nach europ�ischer Rechtsauffassung unzul�ssige Diskriminierung, die auf das Auto-nomiestatut S�dtirols zur�ckgeht.
Nach Auskunft von Dr.Gabriele Morandell, Leiterin der allgemeinen Dienste in der Gemeinde Brixen der sowohl das Meldeamt als auch das Wahlamt untersteht, werden die Aufgaben der Gemeinde zur Erteilung der Ans�ssigkeit durch st�ndig sich �ndernde Vorgaben durch das italienische Innenministerium,� die Region und den S�dtiroler Gemeindeverband erschwert. Die Gesetzgebung scheint im st�ndigen Fluss und bereitet dadurch sowohl den Antragstellern als auch der bearbeitenden Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten.
Italien in Europa, eine gigantische B�rokratie.
Andreas Gottlieb Hempel
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